Hier der heutige Pro-Legal-Newsletter zum Thema:
Sehr geehrter Herr XXX,
das Bundesverwaltungsgericht hatte im März dieses Jahres, unter kreativer Verwendung des
Gesetzestextes und der Fehlinterpretierung von europäischen Abkommen zur Jagd, ein Urteil
gesprochen, das de Facto den Besitz von halbautomatischen Langwaffen für Jäger verbietet,
weil diese entgegen des sachlichen Verbotes nach §19 BJagdG trotzdem Magazine mit einem
größeren Fassungsvermögen als zwei Patronen beim Schießen auf Wild verwenden könnten!
(Wir berichteten)
Wie wir soeben erfahren haben, will das BMEL im Zuge der Novellierung des BJagdG genau
diesen Punkt mit aufgreifen und „eine gesetzliche Regelung der bisherigen Verwaltungspraxis
unverzüglich herbeizuführen." Das BMI hat hierzu seine Unterstützung zugesagt.
Minister Christian Schmidt (CSU) hält hiermit sein Wort gegebenes Wort.
Bleibt jetzt nur noch abzuwarten, wie genau der Gesetzestext aussehen wird. Der DJV hatte
hierzu bereits einen sinnvollen Vorschlag unterbreitet: Verboten ist, auf Wild mit halbautomatischen Langwaffen unter Verwendung eines Magazins,
das mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, zu schießen. Davon ausgenommen sind die
Nachsuche auf krank geschossenes oder verletztes Wild und das jagdliche Übungsschießen,
wobei Magazine größerer Kapazität verwendet werden dürfen. Die untere Jagdbehörde kann
weitere Ausnahmen zulassen. Wichtiger Hinweis noch am Ende:
Bis zur endgültigen Regelung sollten Jäger ihre halbautomatischen Langwaffen nicht zur Jagd
führen. So lange gilt noch die Rechtsprechung (und hiermit das Quasi-Verbot) durch das
BVerwG.
Also für MICH liest sich das sehr erfreulich!
Grüße, RIP